Finanzämter akzeptieren Vorjahresdaten der Nebenkosten

Bis die aktuelle Nebenkostenabrechnung eintrifft, ist die Frist für die Steuererklärung oft schon vorbei. Doch keine Sorge: Steuerzahler müssen auf eine potenzielle Steuerersparnis deswegen nicht verzichten.

Die Zeit drängt für die Abgabe der Steuererklärung 2023 – besonders für Pflichtveranlagte, die bis spätestens 2. September 2024 ihre Unterlagen beim Finanzamt einreichen müssen, es sei denn, sie lassen sich von einem Profi unterstützen.

Aber keine Panik: Es gibt eine einfache Lösung

Wer jetzt noch auf die Nebenkostenabrechnung wartet, könnte sich Sorgen machen, denn diese Abrechnung enthält oft wichtige steuermindernde Ausgaben.

Nutzt einfach die Nebenkostenabrechnung des Vorjahres. Laut Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine akzeptieren Finanzämter in der Regel, dass steuerliche Ermäßigungen erst in der Steuererklärung des Jahres berücksichtigt werden, in dem die Abrechnung tatsächlich vorliegt.

Das bedeutet, dass relevante Posten aus der Betriebskostenabrechnung 2022 noch in der Steuererklärung für 2023 abgesetzt werden können und Posten aus 2023 dann in der Erklärung für 2024. Ein Hinweis in der Steuererklärung macht klar, wie ihr vorgegangen seid.

Sollte die Steuererklärung unvollständig berücksichtigt werden, kann ein Einspruch helfen

Aber welche Posten sind für die Steuererklärung relevant? Es sind die Ausgaben für handwerkliche Tätigkeiten oder haushaltsnahe Dienstleistungen rund um das eigene Heim – etwa Hausmeisterdienste, Wartungsarbeiten, Gartenpflege oder Schneeräumdienste.

Wichtig zu wissen: Abgesetzt werden kann nur der Anteil, den der einzelne Eigentümer oder Mieter tatsächlich getragen hat, nicht der Gesamtbetrag.

Falls das Finanzamt die Angaben aus der Nebenkostenabrechnung des Vorjahres im Steuerbescheid nicht anerkennt, können Eigentümer und Mieter Einspruch einlegen. Dabei können sie darum bitten, den Einspruch erst nach Eingang der aktuellen Nebenkostenabrechnung zu bearbeiten, um die steuerrelevanten Ausgaben nachträglich berücksichtigen zu lassen.

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