Die Wintermonate sind eine beliebte Zeit für SkifahrerInnen & Co. Aber was macht man eigentlich, wenn es keinen Schnee gibt und ein Herunterwedeln auf schneebedeckten Pisten gar nicht möglich ist?
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Die Landschaft ist grün und die Lifte stehen still – das ist ein echtes Worst-Case-Szenario. Reisekosten zurück gibt es dann aber nur in seltenen Fällen.
Welche Rechte haben Winterurlauber bei Schneemangel?
Wenn milde Temperaturen den Winterurlaub ins Wasser fallen lassen, ist das äußerst ärgerlich, aber als Reisemangel gilt das häufig nicht. Denn Wetterbedingungen fallen ins allgemeine Lebensrisiko der Reisenden.
Eine Ausnahme ist, wenn der Veranstalter in seinem Katalog oder auf seiner Website bestimmte Zusagen zu dem Reiseziel gemacht hat – eine „Schneegarantie“ oder „Schneesicherheit“ zum Beispiel.
Die Beschreibung des Reisegebiets ist eine Art vertragliche Zusicherung. Ist sie derartig vollmundig, könnten Minderungsansprüche für die Reisetage bestehen, an denen kein Skifahren möglich war – so der auf Reiserecht spezialisierte Anwalt Paul Degott aus Hannover.
Sind die Hänge grün, kann man vorzeitig den Urlaub abrechen und Geld zurückfordern
Will man wegen Schneemangel nur den Preis mindern, sollte man dem Veranstalter den Mangel melden und Beweisfotos von den miserablen oder geschlossenen Pisten machen.
Ist Skifahren wegen schlechter Pistenverhältnisse nur eingeschränkt möglich, kann man bei nicht eingehaltenen Versprechungen des Veranstalters nach einem Urteil des AG München (Az. 161 C 10590/89) den Reisepreis um 25 Prozent mindern.