Bis 2033 soll es in der EU nur noch Führerscheine in einheitlichem Format geben – das bedeutet, dass nach und nach Führerscheinbesitzer ihren grauen oder rosa Führerschein umtauschen müssen. Für einige AutofahrerInnen läuft Mitte Januar die Frist ab – wir sagen euch, ob ihr betroffen seid.
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Auf Grundlage einer EU-Richtlinie sollen alle Autofahrer in Europa ab dem 19. Januar 2033 mit einem einheitlichen und fälschungssicheren Dokument ausgestattet sein. Auf Grundlage dieser Richtlinie hatte der Deutsche Bundesrat den kompletten Umtausch der vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine beschlossen.
“Alte Lappen” verlieren gestaffelt ihre Gültigkeit
Damit es nicht zu chaotisch wird, wurde ein Umtausch in Wellen beschlossen. Und in der nächsten Umtauschwelle sind alle viele AutofahrerInnen der Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964 betroffen. Sie sollen bis zum 19. Januar 2023 ihre Fahrerlaubnis in ein neues EU-Dokument im Scheckkartenformat umgetauscht haben. Darauf weist der Automobilclub von Deutschland (AvD) hin.

Wer ein zwischen dem 1. Januar 1999 bis einschließlich 18. Januar 2013 ausgestelltes Dokument im Scheckkartenformat hat, kann sich allein nach dem Ausstellungsdatum richten.
Hier läuft die Frist für die ersten Ausstellungsjahre (1999 bis 2001) erst am 19. Januar 2026 ab.
Zuständig ist die Führerscheinstelle am Wohnort
Am eigenen Wohnort muss der Führerscheinumtausch beantragt werden. Um sich zu legitimieren, muss jede/r seinen Reisepass oder Personalausweis vorlegen; ebenso den bisherigen Führerschein und ein biometrisches Passbild.

Stammt das graue oder rosafarbene Papierexemplar nicht von der Führersteinstelle des Wohnortes, muss eine Karteikartenabschrift von der Ausstellungsbehörde beschafft werden. An Gebühren sind zwischen 25 Euro und 37 Euro zu zahlen.
Keine Prüfung oder Gesundheitschecks
Gut zu wissen: Es wird bei dem Umtausch nur das Dokument erneuert – ohne Prüfung oder Gesundheitsuntersuchungen. Allerdings: Die Behörde kann zum Beispiel bei ersichtlichen körperlichen Einschränkungen wie Rollator oder Krücken im Einzelfall Bedenken in Bezug auf die Fahreignung haben.
Wer den Stichtag verstreichen lässt und weiterhin mit seinem alten Exemplar unterwegs ist, riskiert ein Verwarngeld von 10 Euro. Achtung: Für BerufskraftfahrerInnen gelten andere und härtere Sanktionen.
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