Zu den von der Pandemie am härtesten getroffenen Sektoren gehörte der Tourismus. Pauschalreisende können unter bestimmten Umständen ihr Geld zurückverlangen, wenn ihre Urlaubsreise von Corona-Maßnahmen durchkreuzt wurde. Das entschied der EuGH am Donnerstag in Luxemburg und stärkt so die Rechte von Urlaubern bei Corona-Einschränkungen.
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Wie es zu dem EuGH-Urteil kam
Kläger aus Deutschland buchten im März 2020 eine zweiwöchige Reise über die FTI Touristik GmbH – und sie reisten auf die Kanarischen Inseln. Zwei Tage nach ihrer Ankunft wurden jedoch aufgrund der Pandemie die Strände gesperrt – und eine Ausgangssperre verhängt.
Im Hotel war der Zutritt zu Pools und Liegen verboten, das Animationsprogramm wurde komplett eingestellt. Nach Entspannung, Urlaub und Spaß klingt das nicht.
Schon nach sieben Tagen endete die Urlaubsreise der Kläger – früher als geplant. Die Kläger wollten daraufhin nur noch 30 Prozent des Preises für den Urlaub zahlen. Der Reiseveranstalter verweigerte dies, weil er nicht für ein solches „allgemeines Lebensrisiko“ einstehen müsse.
EU-Gesetzen zufolge haben Urlauber einen Anspruch darauf, dass der Preis für die Reise reduziert wird, wenn die Pauschalreise nicht vertragsgemäß erfüllt wird – es sei denn, der Reiseveranstalter belegt, dass die Vertragswidrigkeit an den Reisenden lag. Der EuGH sollte nun klären, ob die Corona-Maßnahmen auf Gran Canaria vertragswidrig waren.
Die Richter trafen eine urlauberfreundliche Entscheidung
Corona-Maßnahmen können eine solche Vertragswidrigkeit darstellen. Dafür müssen die Reiseveranstalter haften, unabhängig davon, ob ihnen die Probleme zugerechnet werden können.
Dabei spielt es keine Rolle, dass zur gleichen Zeit am Heimatort ähnliche Corona-Einschränkungen galten.
Nun geht der Fall zurück an das Landgericht München, das bei seiner Entscheidung die EuGH-Rechtsprechung berücksichtigen muss.
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